Gebäude
Gebäudeversicherungen - der umfassende Schutz für Ihr Heim
Eine Gebäudeversicherung schützt Sie vor Vermögensverlust, die z. B. durch Feuer, Blitz, Explosion, Sturm / Hagel, sowie durch Leitungswasser an Ihrem Haus entstehen können. Auch die sog. Elementarschadenrisiken (z. B. Überschwemmungen u. v. a.) sollten nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Schäden können - im Falle eines Falles - ein Vermögen kosten.
Denken Sie hierbei nur an "Kyrill" oder "Ela". Ist ein Schaden eingetreten, kann die Police viele Hunderttausend Euro wert sein. Schützen Sie Ihr Hab und Gut vor Vermögensverlust. Genießen Sie die Vorteile umfassender Leistungsinhalte zu günstigen Konditionen.
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Wohngebäudeversicherung / Rohbau-Feuer
Bauleistungs-Versicherung (vorm. Bauwesen)
Versicherungsschutz für Photovoltaik- / Solar-Anlagen
Haus- und Grundbesitzer Haftpflicht
Umwelt-Haftpflichtversicherung (Öltank)
FAQ
Häufig gestellte Fragen zur Gebäudeversicherung
VERSICHERT SIND: Das Gebäude, Garagen und andere Nebengebäude (z.B. Schuppen) auf dem Grundstück, die im Versicherungsschein genau zu bezeichnen sind. Teile, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie Einbauschränke, Küchen und Heizungen, soweit sie nicht von einem Mieter eingebaut worden sind. HINWEIS: Von Mietern eingebrachte Sachen versichert dieser im Rahmen eine Hausratversicherung. Zubehör, daß zu Wohnzwecken oder zur Instandhaltung des versicherten Gebäudes dient. z.B. Brennvorräte und Werkzeug, Alarmanlagen und Markisen, Antennen und Blumenkästen. Kosten für Abbruch-/Aufräum-, Bewegungs- und Schutzarbeiten, wenn Gegenstände (Möbel, Böden abgedeckt werden müssen.) HINWEIS: Unterschätzen Sie diese Position nicht! Es sind häufig Bauschutt oder Rückstände nach einem Brand als teurer Sondermüll zu entsorgen. Inder Regel ist dies mit 5% der Versicherungssumme mitversichert. Besser sind jedoch 10%. Mietausfälle. In Standardverträgen bis zu 1 Jahr zahlt der Versicherer bei vermieteten Häusern und Wohnungen die entgangene Miete wenn diese nicht benutzbar sind. Bei selbstgenutzten Objekten wird der ortsübliche Mietwert angerechnet.
NICHT VERSICHERT SIND: Alle vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Schäden. Als grob fahrlässig gilt, wer z.B. im Winter sein Haus nicht beheizt und dadurch die Rohre einfrieren, oder wenn Sie verreisen und den Zulaufhahn der Waschmaschine nicht sperren. IM BEREICH FEUER: Sachen, die ihrem Zweck nach bewußt Wärme oder Feuer ausgesetzt werden, wie Kaminbrand. IM BEREICH LEITUNGSWASSER: Schäden durch Grundwasser, Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau aus der Kanalisation und Hausschwamm. Schäden, die VOR Fertigstellung des Gebäudes entstehen. Schäden während eines Umbaus, aufgrund dessen das Gebäude unbenutzbar ist Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch. HINWEIS: Diese sind aber durch Zusatz im Bereich ELEMENTARSCHÄDEN versicherbar. Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes und unter dem Haus verlaufende Rohre. HINWEIS: Rohre dieser Art sind (vereinzelt) durch Mehrbeitrag versicherbar. IM BEREICH STURM/HAGEL: Schäden durch Stürme UNTER Windstärke 8 Schäden VOR Fertigstellung des Gebäudes Schäden während eines Umbaus, aufgrund dessen das Gebäude unbenutzbar ist. Schäden durch Lawinen und Sturmflut. HINWEIS: Lawinen sind als Zusatz gegen Mehrbeitrag im Bereich der ELEMENTARSCHÄDEN versicherbar. Schäden durch Hagel, Schnee,Schmutz oder Regen, der durch unverschlossene oder undichte Fenster eintritt. Schäden am (nicht mit dem Haus verbundenen) Mobiliar. Hierfür tritt die Hausratversicherung ein.
Sie können selbst wählen, welche Risiken Sie abgesichert wissen möchten. Folgende drei Hauptrisiken sind ratsam: FEUER: Dieses Risiko ist für alle Hausbesitzer wegen des Totalschaden-Risikos ein MUß! Sie bekommen Schäden durch Brand Blitzschlag Explosion Folgeschäden (mittelbare Schäden) nach Brand, Blitz und Explosion. Das ist wichtig, denn es passiert immer wieder, daß es bei einem Unwetter zu einem Kurzschluß kommt, wodurch im Haus ein Feuer ausbricht. HINWEIS: Alle, die ein Haus oder eine Wohnung neu bauen, sollten eine Feuerrohbauversicherung abschließen. Leitungswassser- und Sturmrisiken sind nach Fertigstellung / Bezug des Hauses gedeckt. Der Einschluß des Rohbaus gilt meist für 24 Monate. Dauert der Bau länger,so müssen Sie es dem Versicherer anzeigen. LEITUNGSWASSER: Dieser Schutz ist in jenen Gegenden empfehlenswert, in denen Frost oder sehr kalkhaltiges Wasser die Versorgungsleitungen, Heizung und sanitäre Anlagen angreifen. Insbesondere versichert sind: Schäden, unmittelbar verursacht durch undichte Rohre, Schläuche und sanitäre Anlagen Schäden, die beim Hantieren mit Schläuchen und Installationen durch den Versicherungsnehmer entstehen. AUSNAHMEN: Der Versicherer kann Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen.. STURM/HAGEL: Hiervon profitieren vor allem Eigentümer von Immobilien in Gegenden, die häufiger von Stürmen ab Windstärke 8 oder Unwettern mit Hagel heimgesucht werden. Es werden hierbei folgende Schäden reguliert: Direkte Sturmschäden am Gebäude, z.B. abgedeckte Dächer, geknickte Antennen oder zerstörte Regenrinnen.Ein Baum fällt bei einem Sturm auf das Dach und es regnet als Folge ins Haus. (Nicht versichert hingegen sind Schäden durch Regen, die dadurch entstehen, daß versehentlich ein Fenster offen gelassen wird) Hagelschäden
Wann kann ich meine Gebäudeversicherung kündigen?ORDENTLICHE KÜNDIGUNG: Ohne Begründung kann die Kündigung 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden. Meist der ursprünglich Beginn der Versicherung (Sehen Sie in den Vertrag oder wann wird abgebucht?) Ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. SCHADENSFALLKÜNDIGUNG: Gekündigt werden kann innerhalb eines Monats, nachdem über die Entschädigung (Bezahlung oder Ablehnung) entschieden wurde. Allerdings muß ein ersatzplichtiger Schaden vorgelegen haben. Kündigen Sie nach einem Schaden nicht mit sofortiger Wirkung sondern zum Ende des Versicherungsjahres, da dem Versicherer in jedem Fall die Prämie zusteht. VERTRAGSLANGLÄUFER: Alle Verträge, die ab dem 25.6.1994 für mehr als 5 Jahre abgeschlossen wurden, haben ein generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes weiteren. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. HINWEIS: Keine Kündigung nach einer Prämienerhöhung, da es sich um eine gleitende Neuwertversicherung handelt.
Eine Gebäudeversicherung sollte jeder Hauseigentümer haben. Nach einem Brand, aber auch durch Leitungswasser (Rohrbruch) Sturm oder Hagel kann der Schaden so hoch sein, daß der der Eigentümer diesen schwer aus der eigenen Tasche bezahlen kann und vor dem finanziellen Ruin steht. Die Banken wollen ohnehin für eine Immobilienfinanzierung einen Nachweis über zumindest eine FEUERVERSICHERUNG haben.Da es sich bei der Gebäudeversicherung um eine "verbundene" Versicherung handelt, also die Prämien für jede Gefahr (Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) einzeln kalkuliert werden, können Sie i. d. R. jedes Risiko auch einzeln versichern. Meist empfehlen wir aber, alles zusammen zu machen. Bei einem Eigentümerwechsel geht die Gebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über, kann von diesem aber innerhalb von 4 Wochen gekündigt und neu abgeschlossen werden. Je nach Bedarf. TIP: Sie sollten als KÄUFER eine bestehende Police nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum Jahresende kündigen. GRUND: Der Jahresbeitrag steht sowieso der Versicherung zu, auch wenn Sie unterjährig kündigen
Um zu gewährleisten, daß im Schadensfall bei einer Gebäudebeschädigung die Reparaturen in voller Höhe ersetzt werden, bei einem Totalschaden das Gebäude ohne Abzüge wieder im ursprünglichen Zustand wiederaufgebaut werden kann, ist Voraussetzung, daß die Versicherungssumme dem aktuellen Wert des Hauses entspricht. GLEITENDE NEUWERTVERSICHERUNG: Zentrales Ziel dieser Versicherung ist es, daß Immobilienbesitzer bei einem Totalschaden auch Jahre nach dem Versicherungsabschluß immer den Betrag ersetzt bekommen, der nötig ist, um das Haus wieder komplett neu aufzubauen, Hierzu ist es sinnvoll, bei Abschluß der Versicherung die Herstellungskosten des Hauses genau zu ermitteln. Als beste Methode bietet sich die Berechnung nach Wohnfläche oder umbauten Raum und Ausstattungsmerkmalen an: Auf dem Wertermittlungsbogen (in der Eingabemaske Wohngebäudeversicherung) werden vor Abschluß zur Wertermittlung genaue Angaben erfragt: Bauart des Hauses (Massiv- oder Fertigbauweise, Ziegel- oder Strohdach, Ein- oder Mehrfamilienhaus... Größe des Hauses (Quadratmeter Wohnfläche oder Kubikmeter umbauter Raum) Ausstattung des Hauses ( Hochwertige sanitäre Einrichtung oder Fußbodenheizung) Auf Basis dieser Informationen werden die Herstellungskosten automatisch ermittelt. Es eignet sich aber auch der sog. 1914 er Wert, d.h. es wird anhand des Wertes aus diesem Jahre auf den heutigen Neuwert oder Wert hochgerechnet. Wenn Ihnen dieser bekannt sein sollte, tragen Sie ihn bitte in die Vergleichsmaske ein. HINWEIS: Werden nach der erstmaligen Summenermittlung Neu-, Um- und Anbauten durchgeführt, müssen diese der Gesellschaft gemeldet werden, damit die Versicherungssumme entsprechend angepasst wird.
Hier sollten Sie einmal prüfen, wie die Vers.summe ermittelt wurde undob die Angebote wirklich vergleichbar sind. Wir bieten Ihnen „Unterversicherungsverzicht“,wenn Sie alle Fragen im Antrag richtig und vollständigbeantwortet haben und der Wertermittlungsboger ausgefüllt ist. Das tun andere auch, aber gefragt wird nichtnach der Wohnfläche, sondern beispielsweise nach dem ortsüblichenNeubauwert, den Sie - Hand aufs Herz - gar nicht kennen können. LiegenSie falsch, tragen Sie dafür die Verantwortung, was im Fall der Fälle zumVerlust des Unterversicherungsverzichtes - mit fatalen finanziellen Folgen- führen kann.
Im Schadensfall sollten unverzüglich folgende Maßnahmen direkt ergriffen werden: den Schadensort so gut wie möglich absichern (ohne die eigene Gesundheit zu gefährden) den Versicherer so schnell wie möglich informieren bei einem Brand immer die Feuerwehr benachrichtigen Bei Leitungswasserschäden immer den Haupthahn schließen zugefrorene Rohe immer vom Fachmann auftauen lassen alle Schäden dokumentieren, am besten fotografisch.
Versicherungsbedingungen einhalten!Es sind (wie auch bei anderen Sachversicherungen) bestimmte Verhaltensregeln zu beachten, damit der Versicherungsschutz bei der Gebäudeversicherung nicht verlorengeht: Die Immobilie muß in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. An- oder Umbauten sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen Sonstige Erhöhungen des Risikos, z.B. wenn ein Gewerbebetrieb in das Haus einzieht, sind ebenfalls anzugeben Alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen müssen beachtet werden Bei leerstehendem oder vorübergehend nicht genutzten Gebäuden müssen alle wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert werden. Wer sich längere Zeit nicht Zuhause aufhält, muß dafür sorgen, daß das Gebäude kontrolliert und beheizt wird.
Feuer-, Leitungswasser- und Sturm-/ Hagelversicherung zahlen im Schadensfall: die notwendigen Reparaturkosten am beschädigten Gebäude den aktuellen Neubauwert eines zerstörten Gebäudes. Den Neubauwert erhalten Sie allerdings nur, wenn eine "gleitende Neuwertversicherung" abgeschlossen wurde, bei der Versicherungsleistungen und Prämien sich automatisch entsprechend der Kostenentwicklung in der Bauindustrie entwickeln (in der Regel steigende Tendenz)
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach folgenden Einflußgrößen: Bauweise (z.B. ist ein Lehm- Fachwerkhaus teurer als ein Steinhaus, weil das Brandrisiko höher ist) und Nutzungsart (gewerbliche Nutzung ist gegenüber Nutzung zu reinen Wohnzwecken meist teurer) des versicherten Gebäudes Versicherten Gefahren (Feuer- Leitungswasser, Sturm/Hagel als Einzelpolice oder in Kombination plus evtl. Zusätze) Versicherungssumme (gleitender Neuwert, fester Neuwert, Zeitwert) Geografische Lage des versicherten Objektes, in Bezug auf die Risiken Leitungswasser und Sturm (teilweise auch bzgl. Elementarrisiken wie Erdbeben). Es existieren unterschiedliche Tarifzonen.
ZUSÄTZLICHE EINSCHLÜSSE: -ELEMENTARRISIKEN, wie Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Überschwemmung. Schneedruck, Lawinen Bedenkenswert ist dieser Einschluß wirklich nur für Hauseigentümer in den Regionen, die für solche Schäden denkbar sind. Meist wird diese Deckung mit eine Selbstbeteiligung je Schadensfall von 10% angeboten. Voraussetzung dafür, daß diese Versicherung überhaupt erhältlich ist, sind i. d. R. ZEHN schadensfreie Jahre! -ÜBERSPANNUNGSSCHÄDEN: das sind Induktionsschäden, die durch Blitzschlag verursacht werden. Der Einschluß ist fast immer sinnvoll, wenn Sie teure (fest eingebaute) Elektronik im Haus haben. (Heizungssystem, sanitäre Anlagen). Normale Elektrogeräte wie Fernsehapparat, Stereoanlage, Waschmaschine usw. sind in der Regel Bestandteil der Hausratversicherung. -BEWEGUNGS- UND SCHUTZARBEITEN: Das sind Kosten, die entstehen, wenn Gegenstände beiseite geräumt werden müssen, um den Brandherd bei Löscharbeiten zu erreichen. -AUFRÄUMUNGS- UND ABBRUCHKOSTEN: Diese Kosten entstehen nach einem Schaden, und beinhalten auch Dekontaminierung des Schutts. Die beiden letztgenannten Positionen sind nicht zu unterschätzen. Häufig sind Bauschutt oder Rückstände nach einem Brand als teurer Sondermüll zu entsorgen. In der Regel sind diese Kosten mit 5% der Versicherungssumme versichert. Eine Erhöhung auf 10% ist aber ratsam.
Es wird keineswegs an Leistung gespart, im Gegenteil. Die Versicherung ist deshalb so preiswert, weil wir als freier Vermittler die Möglichkeit und auch die Marktübersicht haben und diese in unseren Vergleichsrechnern darstellen. Unsere Empfehlungen zu den Gesellschaften helfen Ihnen gute Tarife zu finden.
Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen dersonstigen Bestimmungen dieses Vertrages für Schäden durch Fahrzeuganprallan versicherten Sachen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörungoder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung einesSchienen- oder Kraftfahrzeuges.
Erweitert mitversichert sind Kosten, die derVersicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnung infolge einerKontamination durch einen Feuerschaden aufwenden muß, mitversichert.a.) Erdreich von eigenen Versicherungsgrundstücken innerhalb derBundesrepublik Deutschland zu untersuchen und nötigenfalls zudekontaminieren oder auszutauschen,b.) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren unddort abzulagern oder zu vernichten;insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt desVersicherungsfalles wiederherzustellen.2. Die Aufwendungen gem. Ziffer 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichenAnordnunga.) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintrittdes Versicherungsfalles erlassen wurde;b.) die Kontamination betreffen, die nachweislich infolge diesesVersicherungsfalles entstanden ist;c.) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfallesergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristeninnerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination erhöht, sowerden Aufwendungen ersetzt, die den für die Beseitigung der bestehendenKontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksichtdarauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendetworden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfallsdurch Sachverständige festgestellt.4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder sonstigerVerpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenanntenEinliefererhaftung werden nicht ersetzt.5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer auseinem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.6. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Paragraph2 Nr. 1 a) und b) VGB 88.
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Beseitigung von Schäden anTeilen des versicherten Gebäudes (z.B. Türen, Fenstern, Wänden, Fußböden),soweit diese der allgemeinen Nutzung dienen und die Schäden bei einemEinbruch entstanden sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für die Beseitigung von mut- oder böswilligaufgebrachten Malereien (Graffiti) mit handelsüblicher Farbe an denAußenfassaden der versicherten Gebäude durch Dritte. Zur Außenfassadezählen fertiggestellte Mauerwerke, Verkleidungen, Verputz und Anstrich sowieRahmen von Fenstern und Türen.Versichert sind die Kosten für die Reinigung der Außenfassade von derVerschmutzung bis zu einer Höhe von 3,5 Meter über dem Erdboden.Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Krieg; Innere Unruhen;Verschmutzungen oder Beschädigungen, die vor Vertragsbeginn bereitsvorhanden waren; vorsätzliche Verschmutzungen durch denVersicherungsnehmer oder einen Repräsentanten; Verschmutzungen oderBeschädigungen durch andere Materialien als handelsübliche Farbe; Kosten fürdie Erneuerung oder Anpassung von Anstrich, Malereien, Schriften,Verzierungen oder Verkleidungen der Außenfassade; Wertminderungen;Bearbeitungsschäden durch Reinigungsvorgang sowie Beseitigung von Schädenauf Weichholz und mineralischem Dämmputz.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten fürHotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon),wenn die Wohnung bzw. die Wohnungen des versicherten Gebäudeunbewohnbar wurden und den Bewohnern auch die Beschränkung auf einenetwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnungwieder bewohnbar ist.
Zusätzlich sind versicherte Schäden durch InnereUnruhen mitversichert.Ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch geht vor.
Es beträgt der Haftungszeitraum für Mietausfall bzw. Mietwertersatz von Wohnraum 24 Monate.Mitversichert gilt der Mietausfall bzw. Mietwertersatz von gewerblich genutztenRäumen bei bestimmten Gewerbe.
Gilt nur für Gebäudeeigentümer, die in dem versicherten Risikowohnen.1. Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer(Gebäudeeigentümer) aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitigseine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist.2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlaßte Abwesenheit des Haus- oderWohnungseigentümers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zueiner Dauer von maximal 8 Wochen.3. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt,entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reisean den Schadenort.4. Ist aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 1 ein Reiseruf über denRundfunk notwendig, werden die entsprechenden Maßnahmen, soweit möglich,vom Versicherer eingeleitet und etwaigen Kosten ersetzt. Ebenfalls kann dieOrganisation der Rückreise, soweit es die Gegebenheiten zulassen,übernommen werden.5. Der Versicherungsnehmer (Hauseigentümer) ist verpflichtet, vor Antritt derReise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit esdie Umstände gestatten.
Als Schäden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oderBeschädigung versicherter Sachen, die direkt auf den durch den Überschallknalleines Flugzeuges entstehenden Druckwellen beruhen.
Es leistet der Versicherer Entschädigungauch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers,seiner Teile oder Ladung.
Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigungversicherter Sachen durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den aufdem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oderTrockenanlagen austritt.
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren derWasserversorgung innerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstücksoweit sie der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagendienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zweckendienen.
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren derWasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstücksoweit sie der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagendienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zweckendienen.
Es sind Schäden an Armaturen auch dann im Rahmen der Leitungswasserversicherung eingeschlossen, wenn es sich nicht um Frostschäden handelt.Armaturen sind: Ventile, Wasseruhren, Wasserhähne, Filteranlagenjedoch nicht Sanitäre Anlagen wie Waschbecken, Badewannen, Toiletten usw.,Heizungskörper.
Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das ausWasserbetten und / oder Aquarien bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Mitversichert sind Schäden an und durch Fußbodenheizungsanlagen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Wasseroder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel,Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oderSolarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind.2.) Innerhalb versicherter Gebäude sind versicherta) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der in Nr. 1 genanntenAnlagen.b) Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1genannten Anlagen.3.) Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstigeBruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit dieseRohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen undsich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
In Erweiterung der VGB 88 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das ausRegenabflußrohren (Fallrohren), die innerhalb des Gebäudes verlegt sind,ausgetreten ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Regenrinnenund am Gebäude verlaufende Regenabflußrohre.
Mitversichert gilt ein Flüssigkeitsverlust anläßlich eines ersatzpflichtigenSchadens.
Mitversichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf demVersicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherterGebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlichgewerblichen Zwecken dienen.
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind undder Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit derVersicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Dies gilt nicht für Rohre, dieausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.Versicherungsfalles wiederherzustellen.
Der Versicherer ersetzt auch dienotwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vomVersicherungsgrundstück. Ersetzt werden auch die Kosten für das Entfernendurch Sturm abgerissener Äste, die aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtesnicht selbst durch den Versicherungsnehmer entfernt werden können. Bereitsabgestorbene Bäume und Äste fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Die Gebäudeneubauten und die zu ihrer Errichtung notwendigen auf demBaugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus biszur bezugsfertigen Herstellung, jedoch längstens für 1 Jahr, gegen Feuerschädenbeitragsfrei mitversichert. Die Haftung des Versicherers aus der Leitungswasserund/oder Sturm-/Hagel-versicherung beginnt erst, wenn die Gebäudebezugsfertig sind.Die Bezugsfertigkeit ist dem Versicherer unverzüglich zu melden.